Rechtlicher Hintergrund

Der iranische Staat zählt die Bahá'í nicht zu den sogenannten „geschützten religiösen Minderheiten“. Artikel 13 der iranischen Landesverfassung listet die Religionen, die aus Sicht der Staatsreligion Islam „schutzwürdig" sind, auf:

An der Tatsache des Artikel 13 und der damit verbundenen weitreichenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ausklammerung der dort nicht genannten Religionen einschließlich der Bahá’í sind auch alle Behauptungen der iranischen Führung zu messen, im Iran genieße jeder Bürger die gleichen Rechte und die Bahá’í seien nicht diskriminiert, sie würden lediglich aufgrund von Gesetzesübertretungen vor Gericht gestellt.

Damit ist die iranische Landesverfassung die einzige Verfassung in der Welt, die die Verfolgung Andersgläubiger mit Verfassungsrang normiert, obwohl der Iran zugleich den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 ratifiziert hat.

In einem nicht-säkularen Staat hat dies dramatische Auswirkungen, legitimiert die Verfolgung der nicht von dieser ‘Verfassungswohltat’ erfassten Glaubensgemeinschaften und öffnet der Willkür Tür und Tor.

So sind seit Beginn der islamischen Revolution im Iran über 200 Bahá'í allein ihrer religiösen Überzeugung wegen hingerichtet worden. Fünfzehn weitere Bahá'í, unter ihnen die neun Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates, sind verschollen und vermutlich tot. Hunderte und Tausende wurden in Gefängnissen gefoltert, die gesamte Gemeinde durch ein Dekret des iranischen Generalstaatsanwaltes im Jahre 1983 verboten, die sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Schulen konfisziert, die Heiligen Stätten und Friedhöfe geschändet, zerstört, enteignet oder im Sinne der Islamischen Revolution verwendet.

Dass all dies kein Zufall, sondern lang angelegte Strategie ist, beweist ein offizielles Dokument, das der Oberste Rat der Islamischen Kulturrevolution am 25. Februar 1991 verabschiedete. Durch die Gegenzeichnung des Obersten religiösen Führers Khamenei in eigener Handschrift erhält dieses Papier besonderes Gewicht, es muss somit auch als religiös verbindliche Anweisung angesehen werden. Dieses wurde 1993 von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen als authentisch verifiziert und veröffentlicht. Es weist alle iranischen Behörden an, „den Fortschritt und die Entwicklung der Bahá'í zu blockieren“ und ihre kulturellen Wurzeln (auch) im Ausland zu zerstören.

Überdies besteht nach wie vor die Gefahr, dass das iranische Parlament eine umfassende Strafrechtsnovelle verabschiedet. In erster Lesung wurde diese Novelle, die zum ersten Mal den Straftatbestand der „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) unter die sogenannten -Strafen stellt,  mit großer Mehrheit vom Parlament im September 2008 angenommen. Im Januar 2012 meldeten iranische Medien, dass der Wächterrat die Novelle in modifizierter Form an das Parlament zurücküberwiesen habe. Eine endgültige Inkraftsetzung steht nach unseren Informationen jedoch noch aus. Mit dem gegenwärtigen Textentwurf wäre es vollkommen legal und nach orthodoxem islamischen Verständnis ein nicht zu änderndes Gottesurteil, wenn die Bahá‘í als Apostaten zum Tode verurteilt werden würden.

Auch andere Bestimmungen dieser Strafrechtsnovelle bilden eine unmittelbare Gefahr für die Bahá‘í. Vor allem Artikel 122 Absatz 3.1 bezieht sich auf „Handlungen gegen die Regierung“, die „Unabhängigkeit“ und „innere“ wie „äußere Sicherheit“ des Landes. Bedenkt man, dass der Begriff „Sicherheit“ in der Novelle nicht definiert ist, kann jede Aktivität - ausdrücklich auch jede im Ausland - unter diesen Straftatbestand fallen. Die öffentlich geäußerten Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft gegen die seit März bzw. Mai 2008 inhaftierten und im August 2010 verurteilten sieben Mitglieder des informellen Führungsgremiums der iranischen Bahá'í-Gemeinde („Propaganda gegen die Islamische Republik Iran“, „Spionage“ usw.) belegen die unmittelbare Gefahr, die von dieser Strafrechtsnovelle für die Bahá‘í ausgeht.

 

[1] Offizielle englische Übersetzung der Verfassung der Islamischen Republik Iran vom 15.11.1979 (veröffentlicht durch "Islamic Propagation Organization", Teheran/Iran)